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   OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05   

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OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05 (https://dejure.org/2006,3260)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.12.2006 - 10 LC 73/05 (https://dejure.org/2006,3260)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - 10 LC 73/05 (https://dejure.org/2006,3260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Vorführwagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV; § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV; § 7 Abs. 5 RGebStV; Art. 5 RÄndStV
    Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in Autohaus-Vorführwagen; Gebührenbefreiung von sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassenden Unternehmen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Autohaus muss Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen zahlen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rundfunkgebühren für Autohäuser

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rundfunkgebühren für Autohäuser

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in Autohaus-Vorführwagen; Gebührenbefreiung von sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassenden Unternehmen

  • beck.de (Kurzinformation)

    Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Autohaus muss Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen zahlen - Autohaus kann sich nicht auf Ausnahmeregelung für Fachgeschäfte des Radiohandels berufen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 455 (Ls.)
  • K&R 2007, 109
  • afp 2007, 397
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 23.83

    Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05
    Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft damit an das bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät an (sog. gerätebezogene Gebühr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984 - BVerwG 7 B 23.83 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 50 und juris) und ist von den Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers und von anderen Zwecken, die der Rundfunkteilnehmer mit dem Bereithalten des Gerätes verfolgt, grundsätzlich unabhängig.

    Unter diesen Voraussetzungen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten" zu verlangen ist, dass die entsprechenden Autoradios in Vorführwagen typischerweise ausschließlich zu dem Zweck eingebaut und betriebsbereit gehalten werden, um sie den am Kauf solcher Geräte interessierten Kunden vorführen zu können, wobei sich dieser Zweck bereits im Stadium des Bereithaltens eindeutig und nach objektiven Merkmalen manifestieren muss (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982 - 2 S 261/82 -, ESVGH 33, 17, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; OVG Hamburg, Beschl. v. 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 -, NJW 2005, 379 = NordÖR 2004, 493; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Dezember 1984 - 4 A 3162/83 -, juris (nur Leitsatz)).

    Die Autoradios werden also unter diesen Umständen nicht deshalb in die Vorführwagen eingebaut, um deren Empfangs- und Klangeigenschaften vorführen zu können, sondern sie sind - wie die Klägerin selbst darlegt - bereits werksseitig in die Vorführwagen montiert, um den Kunden ein voll ausgestattetes Fahrzeug mit dessen möglichen Zubehörteilen präsentieren zu können und gegebenenfalls das Kaufinteresse der Kunden zu erhöhen (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; s.a. BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984, aaO).

    9. März 1984, aaO; Beschl. v. 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 -, juris) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht willkürlich, die die Befreiung von Rundfunkgerätehändlern nur hinsichtlich der in den Geschäftsräumen für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte gewährt, nicht aber auf Autoradios in Vorführwagen erstreckt, wenn diese Vorführwagen nicht ausschließlich der Vorführung der Rundfunkgeräte dienen.

    Auch insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits dargelegt, dass dieses Prinzip, das die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstelle, den weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers insofern einschränke, als es ihn verpflichte, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen (Urt. v. 3. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 145.75 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 29; Beschl. v. 9. März 1984, aaO).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2004 - 12 B 10630/04

    Autohändler müssen für Autoradios in Vorführwagen Rundfunkgebühren zahlen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05
    Als Ausnahmevorschrift ist diese Bestimmung - u.a. wegen der mit jeder Befreiung von der Gebührenpflicht einhergehenden verstärkten Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2004, 433 und juris; s.a. Urt. v. 27. Juli 2001 - 12 A 10609/01 -, juris) - grundsätzlich eng auszulegen (vgl. für § 5 Abs. 3 RGebStV: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; BayVGH, Beschl. v. 22. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2559 -, juris; für andere Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts: BayVGH, Urt. v. 11. Juli 2001 - 7 B 00.2866 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, ESVGH 56, 59 und juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25. Februar 2005 - 3 LB 5/04 -, juris).

    Unter diesen Voraussetzungen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten" zu verlangen ist, dass die entsprechenden Autoradios in Vorführwagen typischerweise ausschließlich zu dem Zweck eingebaut und betriebsbereit gehalten werden, um sie den am Kauf solcher Geräte interessierten Kunden vorführen zu können, wobei sich dieser Zweck bereits im Stadium des Bereithaltens eindeutig und nach objektiven Merkmalen manifestieren muss (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982 - 2 S 261/82 -, ESVGH 33, 17, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; OVG Hamburg, Beschl. v. 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 -, NJW 2005, 379 = NordÖR 2004, 493; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Dezember 1984 - 4 A 3162/83 -, juris (nur Leitsatz)).

    Denn ihr Unternehmen ist nach der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO) nicht typischerweise darauf gerichtet, - ausschließlich oder jedenfalls im Wesentlichen - Autoradios zu verkaufen und zum Zwecke dieses Verkaufs die Geräte vorzuführen.

    Die Autoradios werden also unter diesen Umständen nicht deshalb in die Vorführwagen eingebaut, um deren Empfangs- und Klangeigenschaften vorführen zu können, sondern sie sind - wie die Klägerin selbst darlegt - bereits werksseitig in die Vorführwagen montiert, um den Kunden ein voll ausgestattetes Fahrzeug mit dessen möglichen Zubehörteilen präsentieren zu können und gegebenenfalls das Kaufinteresse der Kunden zu erhöhen (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; s.a. BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1982 - 2 S 261/82

    Gebührenpflicht für in Vorführwagen eingebaute Autoradios

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05
    Unter diesen Voraussetzungen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten" zu verlangen ist, dass die entsprechenden Autoradios in Vorführwagen typischerweise ausschließlich zu dem Zweck eingebaut und betriebsbereit gehalten werden, um sie den am Kauf solcher Geräte interessierten Kunden vorführen zu können, wobei sich dieser Zweck bereits im Stadium des Bereithaltens eindeutig und nach objektiven Merkmalen manifestieren muss (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982 - 2 S 261/82 -, ESVGH 33, 17, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; OVG Hamburg, Beschl. v. 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 -, NJW 2005, 379 = NordÖR 2004, 493; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Dezember 1984 - 4 A 3162/83 -, juris (nur Leitsatz)).

    Die Autoradios werden also unter diesen Umständen nicht deshalb in die Vorführwagen eingebaut, um deren Empfangs- und Klangeigenschaften vorführen zu können, sondern sie sind - wie die Klägerin selbst darlegt - bereits werksseitig in die Vorführwagen montiert, um den Kunden ein voll ausgestattetes Fahrzeug mit dessen möglichen Zubehörteilen präsentieren zu können und gegebenenfalls das Kaufinteresse der Kunden zu erhöhen (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; s.a. BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984, aaO).

    Der von der Klägerin geltend gemachte Vorführzweck wäre - wie das Verwaltungsgericht auch hier zu Recht dargelegt hat - allenfalls dann erfüllt, wenn die Klägerin die angebotenen verschiedenen Radiosysteme mit Hilfe einer Schnellwechselvorrichtung in den Fahrzeugen dem Kunden präsentieren könnte, um ihm so die Vorzüge des jeweiligen Radiosystems vorführen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982, aaO).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05
    Denn zur Begründung der Rundfunkgebührenpflicht genügt es, dass der Rundfunkteilnehmer sich durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes die Möglichkeit verschafft, das angebotene Rundfunkprogramm zu empfangen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90/91; BayVerfGH, Entsch. v. 15. Dezember 2005 - Vf. 8-VI-04 -, BayVBl. 2006, 400 und juris).

    Denn die Gebührenfinanzierung ist eine dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung (vgl. BVerfG, Urt. v. 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118, 158; Beschl. v. 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181, 199; Urt. v. 22. Februar 1994, aaO).

  • VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00

    Rundfunkgebührenpflicht für private Behinderteneinrichtungen verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05
    Dementsprechend haben die Normgeber im Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Gebührenbefreiungen eng begrenzt und sie grundsätzlich nur aus sozialen Gründen oder aus Billigkeitsgründen gewährt (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 8. November 2002 - Vf. 3-V-00 - BayVBl. 2003, 333 und juris).
  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05
    Denn die Gebührenfinanzierung ist eine dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung (vgl. BVerfG, Urt. v. 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118, 158; Beschl. v. 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181, 199; Urt. v. 22. Februar 1994, aaO).
  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05
    Denn die Gebührenfinanzierung ist eine dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung (vgl. BVerfG, Urt. v. 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118, 158; Beschl. v. 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181, 199; Urt. v. 22. Februar 1994, aaO).
  • OVG Hamburg, 14.04.2004 - 4 Bf 286/99

    Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Vorführwagen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05
    Unter diesen Voraussetzungen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten" zu verlangen ist, dass die entsprechenden Autoradios in Vorführwagen typischerweise ausschließlich zu dem Zweck eingebaut und betriebsbereit gehalten werden, um sie den am Kauf solcher Geräte interessierten Kunden vorführen zu können, wobei sich dieser Zweck bereits im Stadium des Bereithaltens eindeutig und nach objektiven Merkmalen manifestieren muss (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982 - 2 S 261/82 -, ESVGH 33, 17, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; OVG Hamburg, Beschl. v. 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 -, NJW 2005, 379 = NordÖR 2004, 493; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Dezember 1984 - 4 A 3162/83 -, juris (nur Leitsatz)).
  • BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05
    9. März 1984, aaO; Beschl. v. 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 -, juris) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht willkürlich, die die Befreiung von Rundfunkgerätehändlern nur hinsichtlich der in den Geschäftsräumen für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte gewährt, nicht aber auf Autoradios in Vorführwagen erstreckt, wenn diese Vorführwagen nicht ausschließlich der Vorführung der Rundfunkgeräte dienen.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 2 S 395/04

    Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für ein in ein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05
    Als Ausnahmevorschrift ist diese Bestimmung - u.a. wegen der mit jeder Befreiung von der Gebührenpflicht einhergehenden verstärkten Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2004, 433 und juris; s.a. Urt. v. 27. Juli 2001 - 12 A 10609/01 -, juris) - grundsätzlich eng auszulegen (vgl. für § 5 Abs. 3 RGebStV: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; BayVGH, Beschl. v. 22. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2559 -, juris; für andere Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts: BayVGH, Urt. v. 11. Juli 2001 - 7 B 00.2866 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, ESVGH 56, 59 und juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25. Februar 2005 - 3 LB 5/04 -, juris).
  • VerfGH Bayern, 15.12.2005 - 8-VII-04
  • VGH Bayern, 11.07.2001 - 7 B 00.2866
  • VGH Bayern, 22.10.1998 - 7 ZB 98.2559
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.02.2005 - 3 LB 5/04

    Rundfunkgebühr, Altentagesstätte, Gebührenbefreiung, Rundfunkrecht,

  • BVerwG, 03.12.1975 - 7 B 145.75

    Auslegung einzelner Vorschriften des Staatsvertrages über die Regelung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.2001 - 12 A 10609/01
  • VerfGH Bayern, 19.07.2005 - 8-VI-04
  • VG Braunschweig, 20.12.2000 - 1 A 216/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1984 - 4 A 3162/83
  • OVG Niedersachsen, 15.09.2014 - 4 LC 277/12

    Erhebung von Rundfunkgebühren für Radiogeräte in den Vorführwagen eines

    Insoweit kann sie sich auf das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV berufen (so auch VGH BW, U. v. 30.10.2008, 2 S 984/08, juris Rn. 26 ff.; aA: Nds. OVG, U. v. 19.12.2006, 10 LC 73/05, juris Rn. 23 ff.; OVG Rh-Pf, B. v. 14.05.2004, 12 B 10630/04, juris Rn. 2-3; OVG Hamburg, B. v. 14.04.2004, 4 Bf 286/99, juris Rn. 29 ff.; VGH BW, U. v. 16.12.1982, 2 S 262/82; ohne inhaltliche Äußerung mangels Revisibilität des damaligen Landesrechtes: BVerwG, B. v. 05.04.2007, 6 B 15/07, juris; BVerwG, B. v. 09.03.1984, 7 B 23/83, juris).

    c. Das erkennende Gericht folgt damit nicht der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 19.12.2006 (10 LC 73/05, juris Rn. 23 ff.), das die Befreiungsvorschrift mit Hinweis auf die Sicherung des Gebührenaufkommens und den Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit eng auslegt und deshalb das Tatbestandswerkmal "für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten" nicht als erfüllt ansieht.

    Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat hierzu zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 5 Abs. 3 RGebStV in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 (10 LC 73/05) Folgendes ausgeführt:.

    Der erkennende Senat folgt diesen zutreffenden Ausführungen des 10. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 (10 LC 73/05), das rechtskräftig geworden ist.

  • VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 BV 07.765

    Rundfunkgebühr; Empfangsgerät im Leasingfahrzeug; Vollzugs- und Erhebungsdefizit

    Rechtsgrund für das Entstehen einer Gebühr ist also auch bei einem Autoradio nicht die Zulassung des Fahrzeugs oder der Einbauvorgang, sondern die Tatsache, dass mit dem Gerät im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (vgl. OVG Lüneburg vom 19.12.2006 GewArch 2007, 154).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2008 - 2 S 984/08

    Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen

    Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn in einen Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle eingebaut sei (ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2006 - 10 LC 73/05 - Juris).
  • VG Stuttgart, 20.02.2008 - 3 K 4218/06

    Zur Rundfunkgebühr für Autohaus/Autohändler

    Das Händlerprivileg wird allerdings vom überwiegenden Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf den Kfz-Handel nicht oder jedenfalls nicht auf Vorführwagen angewandt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2006 - 10 LC 73/05 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2004 - 4 Bf 286/99 -, juris und NJW 2005, 379; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2004 - 12 B 10630/04 -, NVwZ-RR 2004, 433; siehe auch Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 56f.).
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